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Meine AGB Impressum

AGB der RIVERSTROM Hans-Jörg Kramer e.K.

§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschreiben die Regelungen für einzelne Leistungen, die der Kunde gemäß Punkt 2.6 (kurz: KUNDE) bei RIVERSTROM Hans-Jörg Kramer e.K. (kurz: RIVERSTROM) in Auftrag gibt.

1.2 Maßgeblich werden die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.3 Sie gelten nicht für Vertragskunden der RIVERSTROM, soweit diese zu Grunde liegenden Verträge vor dem 01.06.2012 abgeschlossen wurden (siehe Punkt 1.4).

1.4 Hiervon abweichende Verträge, die bis zum 31.05.2012 geschlossen wurden, können von RIVERSTROM jederzeit mit Frist zum übernächsten Monatsende gekündigt werden, soweit die Schuld aus Werk- oder Dienstvertrag länger als 6 Monate nicht beglichen wurde. Bei weiter nachgefragten Leistungen gelten dann die AGB unter Ausschluss der besonderen Bedingung nach Punkt 1.3.

§ 2 Begriffsbestimmungen

2.1. Energie: Alle unterscheidbaren leitungs- bzw. nicht leitungsgebundenen Energieträger (Strom, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl) werden nachfolgend kurzfassend nur Energie genannt.

2.2. Management: Soweit sich RIVERSTROM und KUNDE auf zusätzliche Beratung von betriebsorganisatorischen Systemansätzen des Energiemanagements (EN ISO 50001) bzw. -audits (DIN EN 16247-1) verabreden, wird dies kurz Management genannt.

2.3. Logistik: Soweit sie sich auf zusätzliche Beratung von technischen, wirtschaftlichen Themen (Netzanschluss, IT-Beratung o.ä., nicht: Energieberatung) verabreden, wird dies kurz Logistik benannt.

2.4. Energieberatung: soweit technische Beratung im Zusammenhang mit der Absicht der Energieeinsparung beim KUNDEN entsteht, fällt dieses nicht unter Logistik wie Punkt 2.3.

2.5. Steuer: Jede Einzel- oder Nennung im Zusammenhang versteht den Begriff Steuer nur als Strom- bzw. Energiesteuer, ausgenommen der einzeln unterschiedene Begriff der Umsatzsteuer.

2.6. Kunde: Kunde ist jeder gewerbliche Letztverbraucher von Energie, soweit sein Bedarf bei einem Energieträger das vergleichbare äquivalent von 60 MWh p.a. in Elektrizität übersteigt. Dies betrifft ausnahmsweise nicht Anfragen von Personen oder Organisationen in Verbindung mit weiteren Dienstverträgen bzw. -aufträgen gemäß Punkt 3.3.3.

2.7. Schriftform: Für vertragliche Erklärungen gilt das Erfordernis der Schriftform gemäß §§126-126b BGB.

§ 3 Werk- bzw. Dienstverträge mit RIVERSTROM

3.1 Zustandekommen: Ein gewollter Werk- oder Dienstvertrag kommt entweder schriftlich zwischen RIVERSTROM und KUNDE oder mündlich in Verbindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens RIVERSTROM zustande. Soweit letzterer nicht innerhalb einer Woche mit Hinweis, es sei kein Auftrag erteilt worden, widersprochen wird, erkennt der KUNDE alle Rechtsverhältnisse zwischen ihm und der RIVERSTROM als verbindlich an.

3.2 Werkvertrag: Für Aufträge, die der RIVERSTROM zu folgenden Themengruppen erteilt werden, gelten die Regelungen der §§631ff BGB:

3.2.1. Preisvergleiche und -ausschreibungen

3.2.2. Energieberatung

3.2.3. steuerliche Hilfeleistung gemäß §4 Nr. 5 StBerG

3.2.4. die Einführung von Management in Engführung mit Steuerfragen

3.3 Dienstvertrag: Für Aufträge, die der RIVERSTROM zu folgenden Themengruppen erteilt werden, gelten die Regelungen der §§611ff BGB:

3.3.1. Lastgang-Bewertungen, technische und Rechtsberatung zum Netzanschluss, sowie jede andere logistische Beratung

3.3.2. allgemein jede Vertragsprüfung in Verbindung mit §§307, 315 BGB

3.3.3. Erstellung von Gutachten an Verbände (Verbraucher, Politik und Wirtschaft)

3.3.4. die Einführung von Management im Allgemeinen (mit Ausnahme nach Punkt 3.2.4) und jede fortwährende Ausübung als externer Betriebsbeauftragter und das ohne Ausnahme nach Punkt 3.2.4.

3.3.5. jede Maßnahme eines betrieblichen Controlling, die sich als laufender Geschäftsbetrieb versteht.

3.4 Im Falle eines Streitfalles hinsichtlich inhaltlicher Abgrenzung von Leistungen zwischen den Bereichen nach Punkt 3.2. und 3.3 darf RIVERSTROM diese weitere Abgrenzung jetzt und in Zukunft allein bestimmen.

3.5 Verträge gemäß Punkt 3.3 sind jederzeit kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Gekündigte Verträge enden dann zum nächstfolgenden Quartalsjahresende. Werkverträge, die der Form zufällig an Dienstvertrag angelehnt sind, unterliegen dann einer Resthonorierung nach Arbeitsstand.

§ 4 Honorarsätze und Kosten

4.1 Soweit der KUNDE versäumt, eine individuelle Vereinbarung für einen Werkvertrag mit RIVERSTROM abzuschließen, so gilt vornherein als taxmäßige Vergütung (§ 632,2 BGB) ein Stundensatz von 60% mittlerer Sätze der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau für Sonstige Dienstleister/ Steuerberater (s. dort: Stundensätze im Ingenieurbüro - Orientierungswerte, München, August 2010)

4.2 Soweit absehbar wird, dass eine Auftragssumme von 500 EUR überschritten wird, kann ein Drittel der Auftragssumme im Voraus gefordert werden.

4.3 Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge enthalten keine Umsatzsteuer, die jede Zwischenrechnung mit dem ergänzenden Satz von 19% auf diese abschließt.

§ 5 Art und Weise der auftragsgemäßen Ausführung

5.1. Gegenstand ist eine Beratung, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung aktueller Marktkenntnis und fachlicher Erfahrung seit 1999 durchgeführt wird.

5.2. Aufgabenstellung, Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot der RIVERSTROM festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen auch vom KUNDEN geregelt sind. änderungen bzw. Ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren.

5.3. Eine Auftragsbeendigung muss nicht extra mitgeteilt werden, wenn sich diese aus der Vorlage eines Ergebnisses zwingend ergibt. Entspricht das Ergebnis nicht der Erwartung des Kunden, muss er dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitteilen.

5.4. Mitwirkungspflicht beim KUNDEN: Soweit der RIVERSTROM geforderte Voraussetzungen zur Auftragserfüllung vorenthalten bleiben, hat der KUNDE entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

5.5. Der KUNDE darf gefertigte Berichte, Zeichnungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwenden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der RIVERSTROM Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei ihr (siehe Punkt 6.1.).

§ 6 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Verbot kommerzieller Nutzung

6.1 RIVERSTROM behält sich unabhängig von abgeleisteter Erfüllung von Werk- oder Dienstvertrag die alleinige Weiternutzung aller von ihr zwecks Kundeninformation und -führung geschaffener Designs / Geschmacksmuster vor.

6.2 Die Weiterveröffentlichung solcher von RIVERSTROM veröffentlichter statistischer Daten, Marktuntersuchungen, verbaler Stellungnahmen und eine Verwendung des Markennamens energ!e bedürfen einer ausreichenden Quellenbezeichnung der RIVERSTROM Hans-Jörg Kramer e.K. als alleinige Urheberin. Jede kommerzielle Nutzung ist untersagt.

§ 7 Betriebsgeheimnisse beim KUNDEN

7.1 RIVERSTROM ist verpflichtet, die Informationen über Geschäftsgeheimnisse beim KUNDEN stets vertraulich zu behandeln.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Sofern der KUNDE ebenfalls Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Rostock.

RIVERSTROM Hans-Jörg Kramer e.K. Voßstr. 64, D-18059 Rostock Tel.: +49 381 200 2397 Fax: +49 3212 102 0016